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ZK2 2023 49

Erbausschlagung (Kostenbeschwerde)

Schwyz · 2023-09-11 · Deutsch SZ
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Erbausschlagung (Kostenbeschwerde) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Juni 2023 betreffend Erbausschlagung Berufung beim Kantonsgericht Schwyz einreichte (KG-act. 1);

- diese Berufung als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegenge- nommen wurde (s. KG-act. 2 mit weiteren Anordnungen);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2023 das eingereichte Rechtsmittel widerrief, was einem Rückzug gleichzusetzen ist, sich folglich weitere Erörterungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2023 erübrigen und das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ab- zuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass auch bei einem Verfahrensausgang wie dem vorliegenden grundsätzlich die Kosten der 2. Ge- richtsinstanz zu seinen Lasten gingen (s. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren vor Kantonsgericht wird als durch Rückzug der Be- schwerde abgeschrieben.
  2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2023 48 retourniert). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. September 2023 ZK2 2023 49 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Erbausschlagung (Kostenbeschwerde) (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Ma- rch vom 28. Juni 2023, ZET 2022 347);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Postaufgabe D: 10.07.2023; Ankunft Grenzstelle CH: 11.07.2023) gegen die – am 30. Juni 2023 zugestellte – Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom

28. Juni 2023 betreffend Erbausschlagung Berufung beim Kantonsgericht Schwyz einreichte (KG-act. 1);

- diese Berufung als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegenge- nommen wurde (s. KG-act. 2 mit weiteren Anordnungen);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2023 das eingereichte Rechtsmittel widerrief, was einem Rückzug gleichzusetzen ist, sich folglich weitere Erörterungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2023 erübrigen und das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ab- zuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass auch bei einem Verfahrensausgang wie dem vorliegenden grundsätzlich die Kosten der 2. Ge- richtsinstanz zu seinen Lasten gingen (s. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Verfahren vor Kantonsgericht wird als durch Rückzug der Be- schwerde abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2023 48 retourniert). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. September 2023 rfl